Satzung
Fassung vom 12.07.2020
§ 1 Name und Sitz des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Brandenburgische Genealogische Gesellschaft (BGG) „Roter Adler“ e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
(3) Das Symbol des Vereines ist der rote brandenburgische Adler auf silbernem Grund. Die Vereinsfarben sind Rot/Silber. Die Annahme eines Wappens bzw. Siegels wird gesondert geregelt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der genealogischen und damit zusammenhängenden regional-geschichtlichen und sonstigen Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der historischen Mark Brandenburg.
(2) Der Satzungszweck wird durch die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben verwirklicht:
a) Durchführung aktiver Forschung und Dokumentation der Forschungsergebnisse
b) Herausgabe von Publikationen zum Forschungsgegenstand
c) Durchführung von Veranstaltungen zur Darstellung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Forschung und wissenschaftlichen Dokumentation
d) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Vereinen auf dem Gebiet von Genealogie, Regionalgeschichte und historischen Hilfswissenschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Außer dem Ersatz für Auslagen für satzungsgemäße Zwecke erhalten Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Geschenke begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle juristischen und volljährigen natürlichen Personen werden sowie Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen haben eine natürliche Person als Bevollmächtigten anzugeben.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen; mit dem Antrag wird die Satzung anerkannt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eine eventuelle Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen. Eine Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.
(4) Anschriftenänderungen sind dem Vorstand innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch die Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Einzelerklärung, bei Jugendlichen durch einen gesetzlichen Vertreter, an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Dieser Austritt wird auf Wunsch des Mitgliedes oder durch Beschluss des Vorstandes sofort wirksam, wobei ausschließlich die geldwerten Mitgliedsrechte bis zum Jahresende bestehen bleiben.
(3) Eine Streichung kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger nachweislicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
(4) Ein etwaiger Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise, folgende Ausschlussgründe erfüllt:
a) Verstoß gegen diese Satzung oder
b) Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Widerspruch beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung zulässig. Wird der Fall zwischen auszuschließendem Mitglied und Vorstand nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung geklärt, so entscheidet diese endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, gem. § 13 (4).
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten im Verein.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann werden, wer den Verein oder den Vereineszweck langfristig besonders intensiv gefördert hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Von jedem Mitglied werden eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(4) Rückständige Jahresbeiträge sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zu zahlen.
(5) In besonderen Fällen können die Beiträge durch den Vorstand gekürzt, gestundet oder erlassen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind neben den sonstigen satzungsgemäßen Rechten insbesondere berechtigt, zu ganz oder teilweise erlassenen Kosten:
a) an allen Vereinsangeboten teilzunehmen,
b) die Publikationen des Vereins zu beziehen und in seine digitalen und analogen Projekte Einsicht zu nehmen,
c) ihre Forschungsergebnisse und anderweitige, dem Vereinszweck entsprechende Inhalte, in den Vereinespublikationen sowie digitalen und analogen Projekten, entsprechend der dazu festgelegten Regeln, zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen,
d) im Rahmen des Vereinszweckes und seiner Ziele Hilfe und Unterstützung zu erhalten.
(2) Die Mitglieder sind neben den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten insbesondere verpflichtet:
a) den Satzungszweck zu fördern und zu verwirklichen und nicht gegen diesen zu handeln,
b) sich loyal gegenüber dem Verein und seinen Zielen zu verhalten,
c) Schaden vom Verein fernzuhalten,
d) alle Umstände mitzuteilen, die Auswirkungen auf den Mitgliedsstatus haben.
§ 9 Organe des Vereines
Der Verein hat folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer
d) Forschungs- und Projektgruppen
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie muss mindestens jährlich im ersten Halbjahr (Jahreshauptversammlung) abgehalten werden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag des Poststempels der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die vorläufige Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Satzungsänderungen müssen in vollem Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat bei Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung nach Eröffnung der Sitzung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsändernde Anträge sind auf diesem Wege nicht möglich.
§ 11 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen eines Monats, gerechnet vom auslösenden Ereignis an, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn es diese Satzung bestimmt oder das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel, mindestens aber 10 Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme folgender Berichte
- Jahresbericht und Rechnungsbericht des Vorstandes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Berichte der Forschungs- und Projektgruppen
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Satzungsänderungen,
e) Beschlüsse über die grundlegende inhaltliche Tätigkeit des Vereines, insbesondere zum Grundsatzprogramm,
f) Erlass von Vereinsordnungen,
g) Beschlüsse über einen vom Vorstand erarbeiteten Haushaltsplan,
h) Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 13 Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Versammlungsleiter. Ist dies nicht erfolgt oder kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
(3) Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen natürlichen Mitglieder.
(4) Ein Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren schwebt oder seinen Mitgliedsbeitrag nicht bis zur Mitgliedsversammlung vollständig bezahlt hat, kann die Rechte, gem. Abs. (2) und (3) nicht ausüben.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern ein Zehntel der Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Beschlussfassungen und Wahlen finden in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung statt. Über den Antrag auf geheime Abstimmung muss geheim abgestimmt werden.
(7) Bei Abstimmungen ist im Allgemeinen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag oder der Kandidat als abgelehnt.
(8) Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist die Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidend.
(9) Bei Abstimmungen zur Änderung des Zweckes des Vereines ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und mindestens zwei, jedoch höchstens vier Beiräten.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereines übertragen sind.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Erstellung eines Haushaltsplanes,
d) Erstellung eines Jahres- und eines Rechnungsberichtes,
e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
f) Einsetzung bzw. Auflösung von Forschungs- und Projektgruppen,
g) Bestellung bzw. Abberufung der Leiter von Forschungs- und Projektgruppen sowie sonstiger Funktionsträger im Sinne von besonderen Vertretern, gem. § 30 BGB. Besondere Vertreter können nur Mitglieder sein.
§ 16 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen
§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im schriftlichen bzw. elektronischen Umlaufverfahren. Die Ansetzung erfolgt vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter bzw. einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied. Eine Pflicht zur Ankündigung der Tagesordnung und Ansetzung besteht nicht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder beteiligt ist. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 13 (7).
(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer oder einem benannten Vertreter ein Protokoll anzufertigen und vom Ansetzenden mitzuzeichnen.
§ 18 Rechnungsprüfer
(1) Es werden zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung einzeln für vier Jahre, von der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Die Aufgaben der Rechnungsprüfer sind insbesondere:
a) die Prüfung der Buchhaltung des Vereines (sie können diese jederzeit und kurzfristig durchführen)
b) die Abgabe der Empfehlung an die Mitgliederversammlung, die Schatzmeister zu entlasten
(3) Die Rechnungsprüfer können nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, übernimmt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Aufgaben.
§ 19 Forschungs- und Projektgruppen
(1) Die wesentlichen inhaltlichen Aktivitäten des Vereines finden in den Forschungs- und Projektgruppen statt. Die Forschungsgruppen sind eher dauerhaft orientiert, die Projektgruppen befassen sich eher kurz- und mittelfristig mit einem bestimmten Thema.
(2) Die Forschungs- und Projektgruppen können vom Vorstand, der Mitgliederversammlung oder einzelnen Mitgliedern initiiert werden. Sie werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt. Ihre Auflösung kann durch die Gruppe selbst oder das einsetzende Organ erfolgen.
(3) An den Forschungs- und Projektgruppen können auch Nichtmitglieder beteiligt sein.
§ 20 Finanzen und Vermögen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereines sind durch die Schatzmeister, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, in einer übersichtlichen Buchhaltung festzuhalten.
(3) Durch die Rechnungsprüfer werden die Finanzen und das Vermögen rechtzeitig vor der nächsten Mitgliederversammlung geprüft.
§ 21 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren
(3) Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigte Förderung wissenschaftlicher Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 22 Gründung, Eintragung und Gerichtsstand
(1) Der Gründungstag ist der 29. Juni 2006.
(2) Der Verein ist unter der Nummer VR 6801 P im Vereinesregister des Amtsgerichtes Potsdam eingetragen.
(3) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Potsdam.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde mit sofortigem Inkrafttreten beschlossen am 29. Juni 2006, geändert am 26. September 2006, 17. März 2007, 13. Mai 2017 und zuletzt am 12. Juli 2020.
Potsdam, den 12. Juli 2020
Gerd-Christian Treutler
Vositzender
Manuela Colombe
Protokollführerin
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Satzung in der Fassung vom 12.07.2020